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Osteopathie Krankenkasse: Kostenübernahme & Erstattung in Deutschland

Viele Patienten interessieren sich für Osteopathie, sind sich aber unsicher, ob und wie die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Dieser Artikel erklärt verständlich, wie die Abrechnung in Deutschland funktioniert, worauf Patienten achten sollten und wer Osteopathie rechtlich ausüben darf.


Übernimmt die Krankenkasse Osteopathie?

Die kurze Antwort: Ja – häufig zumindest anteilig. Die genaue Erstattung hängt jedoch davon ab,

  • ob man gesetzlich oder privat versichert ist

  • bei welcher Krankenkasse man versichert ist

  • und wer die Behandlung durchführt


Osteopathie bei gesetzlich Krankenversicherten (GKV)

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Osteopathie nicht als Regelleistung, viele Kassen erstatten sie jedoch im Rahmen von freiwilligen Zusatzleistungen.

Typisch sind:

  • 3–6 Behandlungen pro Jahr

  • Erstattung von 60–100 € pro Sitzung

  • häufig Maximalbeträge pro Jahr (z. B. 240–360 €)


👉 Eine sehr hilfreiche und regelmäßig aktualisierte Übersicht findest du hier:


Voraussetzungen für die Erstattung (GKV)

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen verlangen:

  • eine ärztliche Empfehlung oder Verordnung

  • die Behandlung durch einen Heilpraktiker oder Arzt(oder einen Therapeuten mit entsprechender Heilpraktikererlaubnis)


Die Abrechnung erfolgt privat. Patienten reichen die Rechnung anschließend selbst bei ihrer Krankenkasse ein. Osteopathie Krankenkasse: Kostenübernahme & Erstattung in Deutschland


Osteopathie bei privat Krankenversicherten (PKV)

Bei privaten Krankenversicherungen ist die Situation meist deutlich großzügiger – aber abhängig vom individuellen Tarif.

Möglich sind:

  • vollständige oder anteilige Erstattung

  • Erstattung nach GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker)

  • teilweise auch ohne ärztliche Verordnung


Wichtig: Patienten sollten vor Beginn der Behandlung ihren Tarif prüfen oder direkt bei der PKV nachfragen, da Leistungsumfang und Erstattung stark variieren.


Wie erfolgt die Abrechnung osteopathischer Behandlungen?

Osteopathische Leistungen werden in Deutschland in der Regel abgerechnet über:

  • GebüH-Ziffern (bei Heilpraktikern)

  • Privatärztliche Rechnungen (bei Ärzten)


Die Rechnung wird dem Patienten ausgehändigt.👉 Die Erstattung erfolgt immer durch den Patienten selbst bei seiner Krankenkasse.


Wer darf Osteopathie in Deutschland rechtlich ausüben?

Ein ganz zentraler Punkt – und oft missverstanden:

👉 Osteopathie gilt in Deutschland rechtlich als Ausübung der Heilkunde.

Das bedeutet:

  • Osteopathische Behandlungen dürfen selbstständig nur von

    • Heilpraktikern

    • Ärzten durchgeführt werden.


Physiotherapeuten dürfen osteopathisch arbeiten nur, wenn:

  • sie zusätzlich eine Heilpraktikererlaubnis besitzen oder

  • sie ärztlich delegiert arbeiten (abhängig vom Setting)


Für Patienten ist das besonders relevant, da viele Krankenkassen die Erstattung an diese rechtliche Voraussetzung knüpfen.


Warum diese Regelung wichtig ist

Diese rechtliche Grundlage soll sicherstellen, dass:

  • eine eigenständige Diagnostik erfolgen darf

  • Kontraindikationen erkannt werden

  • Patienten medizinisch verantwortungsvoll behandelt werden


Für Patienten bedeutet das

👉 Nicht jede „osteopathische Behandlung“ ist automatisch erstattungsfähig.


Osteopathie bei PHEOS München: rechtssicher & erstattungsfähig

Bei PHEOS München erfüllen wir alle rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung osteopathischer Behandlungen in Deutschland.

  • Alle Therapeutinnen und Therapeuten sind Heilpraktiker

  • Osteopathische Behandlungen erfolgen eigenständig, diagnostisch fundiert und rechtlich zulässig

  • Die Abrechnung erfolgt transparent nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)


Damit sind unsere Rechnungen in der Regel erstattungsfähig bei gesetzlichen Krankenkassen (im Rahmen der jeweiligen Satzungsleistungen) sowie bei privaten Krankenversicherungen, abhängig vom individuellen Tarif.


Für Patientinnen und Patienten bedeutet das:

  • maximale rechtliche Sicherheit

  • klare, nachvollziehbare Abrechnung

  • problemlose Einreichung der Rechnung bei der Krankenkasse


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